AGB/Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen
1. Anzeigenaufträge sind innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Darüber hinausgehende Vereinbarungen müssen gesondert schriftlich festgehalten werden.
2. Der Verlag Luruper Nachrichten, Frank A. Bastian, (im folgenden Verlag genannt) haftet für drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeigen. Bei unleserlichem, unvollständigem oder unrichtigem Anzeigentext, für den der Verlag zuständig ist, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Ersatzanzeige in der folgenden Ausgabe, und zwar in dem Ausmaß, in dem die Werbewirksamkeit der Anzeige beeinträchtigt wurde. – Der Verlag behält sich vor, Anzeigen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3. Anzeigentexte müssen spätestens 4 Arbeitstage (bzw. gemäß Terminplan) vor Erscheinen der jeweiligen Ausgabe dem Verlag vorliegen. Der Anzeigenraum kann anderenfalls mit dem letzten vorliegenden Text oder mit der Branche des Auftraggebers betreffenden Text ausgestattet werden. Soll Anzeigentext später geliefert werden – eventuell auf Grund aktueller Angebote – muss dies mit dem Verlag vorher abgesprochen werden.
4. Bei mehrmaligem Einschalten von Anzeigen werden bei vorherigem Abschluss Rabatte nach der vorliegenden Mal- oder Mengenstaffel gewährt.
5. Für telefonisch durchgegebene Anzeigentexte wird keine Haftung übernommen. Die Ausführung der Anzeige gilt in jedem Fall als ordentlich ausgeführt. Ebenso wird, wenn schwer- oder unleserliche Manuskripte geliefert werden, dem Auftraggeber gegenüber nicht gehaftet.
6. Werden vom Auftraggeber keine besonderen Größenvorschriften angegeben, so wird die Andruckhöhe der Anzeigenvorlage der Preisberechnung zugrunde gelegt. Grundlage zur Preisberechnung ist in jedem Falle die zur Zeit gültige Preisliste; Irrtümer in der Preisberechnung, insbesondrere durch die Anzeigenberater, bleiben vorbehalten.
7. Textteilanzeigen werden gesondert berechnet. Ebenso bestimmte Platzierungen. Sind Anzeigen nicht als solche aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung kenntlich gemacht, so geschieht dies durch den Verlag.
8. Wird ein Anzeigenauftrag nach Anzeigenschluss zurückgenommen, so werden – soweit eine Rückname technisch möglich ist – 25 % vom Gesamtpreis als Stornierungskosten berechnet. Bei nichterfüllten Abschlüssen werden gewährte Rabatte nachbelastet.
9. Mündliche Vereinbarungen außerhalb des Auftrages sind nicht gültig. Sie bedürfen stets der schriftlichen Zustimmung der Verlagsleitung. Im Zweifelsfall gelten die Geschäftsbedingungen des Verlages bzw. die Preisliste.
10. Es werden Anzeigenpreise zuzüglich etwaiger Zuschläge, abzüglich entsprechender Rabatte vereinbart. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu entrichten.
11. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung behält sich der Verlag vor, Zinsen in Höhe von 1 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen oder für laufende Abschlüsse Rabatte zu kürzen oder zu streichen.
12. Beanstandungen jeglicher Art – Anzeige, Verteilung oder Rechnung betreffend – sind spätestens 3 Tage nach Rechnungserhalt oder Verteilung dem Verlag in schriftlicher Form anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so gelten die Leistungen des Verlages als anerkannt.
13. Korrekturabzüge werden nur auf besonderen Wunsch geliefert. Sie gelten als ordentlich ausgeführt, wenn nicht umgehend nach Erhalt reklamiert wird.
14. Beilagen, die Fremdanzeigen enthalten, können vom Verlag abgelehnt werden. Der Auftraggeber wird hiervon unverzüglich unterrichtet.
15. In Auftrag gegebene grafische Arbeiten sind in der Regel nicht im Anzeigenpreis enthalten und werden gesondert berechnet. Ebenso wird bei Fotoarbeiten verfahren.
16. Reinzeichnungen und Fotos werden nur auf besonderen Wunsch an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Aufbewahrungspflicht endet für den Verlag nach 3 Monaten.
17. Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Fotos wird keine Haftung übernommen. Sie werden nur zurückgesandt, wenn Rückporto beiliegt.
18. Der Verlag garantiert eine ordnungsgemäße Verteilung der jeweiligen Auflagen innerhalb der angegebenen Gebiete. Ein Anspruch auf regelmäßige Belieferung besteht nicht. Vereinzelt ausgelassene Häuser oder Straßenzüge bedeuten keine Verringerung der angegebenen Auflagen.
19. Als Gerichtsstand für beide Vertragspartner gilt Hamburg-Altona als bindend vereinbart.